AVB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen von SodaTASTE®

Für Geschäftskunden

§ 1 Geltungsbereich, Form

    1. Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen („AVB“) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Käufer“). Die AVB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
    2. Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Die von uns gelieferte und verkaufte Ware sind vor allem Sprudlergeräte sowie SodaTASTE®, d.h. aromatisiertes und in CO2-Zylinder befülltes Kohlendioxid, welches entweder in neu hergestellten CO2-Zylindern („Neuzylinder“) oder in gebrauchten CO2-Zylindern („Tauschzylinder“) geliefert wird.
    3. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
    4. Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen („AGB“) des Käufers widersprechen wir hiermit ausdrücklich, gleichgültig, auf welchem Wege oder in welcher Form diese Bedingungen im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Erfüllung des Vertrags gestellt werden; solche AGB des Käufers werden vielmehr nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Käufer im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen oder wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AVB abweichenden Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.
    5. Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor den AVB. Handelsklauseln sind im Zweifel gemäß den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.
    6. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser AVB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein.Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
    7. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
    8. Unsere AVB gelten in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers neuesten Fassung auch für alle gleichartigen Folgegeschäfte, ohne dass das bei deren Abschluss noch ausdrücklich erwähnt oder vereinbart werden muss.
     

    § 2 Vertragsschluss, technische Änderungen

      1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich schriftlich als bindend bezeichnet. Satz 1 gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben. Der Liefervertrag sowie etwaige Änderungen, Nebenabreden und sonstige Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung von uns wirksam, sofern nicht nach dem Gesetz zwingend eine strengere Form vorgesehen ist oder bei umgehender Auftragsausführung durch Auslieferung der Ware an den Käufer; im letzteren Fall ersetzt der Lieferschein bzw. die Warenrechnung die schriftliche Erklärung. Mündliche Erklärungen werden ebenfalls erst durch schriftliche Bestätigung von uns wirksam. Der Schriftform gleichgestellt sind per Telefax oder elektronischer Datenübertragung erfolgte Angebote oder Bestätigungen. Sonstige in den Angebotsunterlagen enthaltene Angaben und Informationen, insbesondere zu Umfang, Art und Qualität unserer Lieferungen und Leistungen, sind nur verbindlich, wenn diese von uns schriftlich als verbindlich bestätigt worden sind.
      2. Produktbeschreibungen, Zeichnungen, Darstellungen usw. sind Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Garantien. Eine Garantie bedarf der schriftlichen Erklärung durch uns.
      3. Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
      4. Technische Änderungen, Konstruktionsänderungen sowie sonstige Änderungen technischer Daten und Leistungsmerkmale, soweit sie jeweils dem technischen Fortschritt dienen, behalten wir uns vor.

           § 3 Urheber- und sonstige Rechte

            1. Wir behalten uns das Eigentum und/oder Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Käufer zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor.
            2. Der Käufer darf diese Gegenstände i.S.v. Abs.1 nicht für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke verwenden, vervielfältigen, Dritten überlassen oder zugänglich machen oder sonst wie in Verkehr bringen und hat sie jederzeit auf unser Verlangen an uns zurückzugeben.
            3. Der Käufer ist nicht berechtigt, unsere Erzeugnisse selbst oder durch Dritte in seinem Auftrag oder unter seiner Mithilfe nachzubauen. Gleichermaßen ist die Anbringung irgendwelcher Zeichen, die als Ursprungszeichen gewertet werden oder den Anschein erwecken könnten, dass es sich um Erzeugnisse des Käufers oder eines Dritten handeln würde, unzulässig. Zuwiderhandlungen berechtigen uns, Schadensersatz zu fordern. Wir sind berechtigt, auf unseren Erzeugnissen in geeigneter Weise auf unsere Firma hinzuweisen. Der Käufer kann seine Zustimmung nur dann verweigern, wenn er ein überwiegendes Interesse hat.
               

              § 4 Lieferfristen, Lieferverzug, Höhere Gewalt

                1. Die voraussichtliche Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. auf der Auftragsbestätigung von uns angegeben. Die von uns in Aussicht gestellten Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich die angegebenen voraussichtlichen Lieferfristen und Liefertermine, sofern nicht ausdrücklich von uns anders angegeben, auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
                2. Die Einhaltung von Lieferfristen setzt die fristgerechte und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers, die rechtzeitige Beibringung etwa erforderlicher Unterlagen des Käufers sowie die Zahlung einer ggf. vereinbarten Anzahlung voraus. Die Fristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Käufer mit seinen Vertragspflichten in Rückstand ist, unter Umständen um ein Mehrfaches dieser Zeitspanne, wenn wegen dadurch bedingter anderweitiger Maschinenbelegung eine alsbaldige Aufhebung der vom Besteller verschuldeten Unterbrechung nicht möglich ist.        
                  Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
                3. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird der Käufer hierüber unverzüglich informiert und es wird ihr gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitgeteilt. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei (i) nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet, oder (ii) sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund Höherer Gewalt. Höhere Gewalt bezeichnet unvorhersehbare und außergewöhnliche Umstände und Ereignisse, die außerhalb unserer Kontrolle liegen (insbesondere z.B. Krieg, Unruhen, Naturkatastrophen, Streiks und Aussperrungen außerhalb des eigenen Unternehmens der entsprechenden Partei, Embargos, Pandemien und Epidemien wie die Corona-Pandemie, behördlich angeordnete Betriebsschließungen, Transportverzögerungen, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen u.Ä.). Sämtliche Ereignisse Höherer Gewalt befreien uns von der Erfüllung der betroffenen vertraglichen Verpflichtungen für die Dauer und im Umfang der Auswirkungen der Höheren Gewalt, selbst wenn wir uns in Verzug befinden. Falls ein Ereignis Höherer Gewalt eintritt, ist der Käufer unverzüglich in Textform in Kenntnis zu setzen
                4. Sofern Ereignisse höherer Gewalt die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb über eine Verlängerung von Lieferfristen hinaus erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Wenn wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, werden wir dies dem Käufer unverzüglich mitteilen und zwar auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferzeit aufgrund von Abs. 3 galt.
                5. Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Käufer, sofern er glaubhaft macht, dass ihm ein Schaden tatsächlich entstanden ist, pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,3 % des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Wegen einer weitergehenden Haftung auf Schadensersatz gilt § 10.
                6. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag nach Maßgabe dieses Abs. 6 zurücktreten. Der Käufer ist jedoch verpflichtet, wenn wir dies verlangen, innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf Lieferung besteht. Das Rücktrittsrecht erlischt, wenn der Rücktritt nicht vor Ablauf der von uns gesetzten angemessenen Frist erklärt wird (§ 350 BGB analog). Die bis zum Zeitpunkt einer etwaigen Rücktrittserklärung bereits durch uns produzierte Ware ist in jedem Fall abzunehmen und zu bezahlen.
                7. Die Rechte des Käufers gemäß § 10 dieser AVB und unserer gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
                   

                  § 5 Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug

                      1. Wir sind stets berechtigt, bis zu 5 % mehr oder weniger als vereinbart zu liefern.
                      2. Sofern nicht anders vereinbart, bestimmen wir nach billigem Ermessen die Art und Weise der Verpackung. Für den Transport zum Käufer durch uns verwendete Paletten, Behälter und andere Mehrwegverpackungen (zusammen „Mehrwegverpackung“) verbleiben in unserem Eigentum. Die Rückführung der Mehrwegverpackungen ins Werk bei uns ist grundsätzlich eine Bringschuld des Käufers. Dem Käufer steht es frei, diese Bringschuld durch die Rückgabe von Mehrwegverpackungen gleicher Art und Güte zu erfüllen. In Abstimmung mit uns kann bei der Auslieferung von bestellter Ware die Rückführung von Mehrwegverpackungen an uns organisiert werden (z.B. durch Übergabe an den Frachtführer oder der sonstigen Transportperson). Bzgl. Einwegverpackungen besteht kein Anspruch auf Rücknahme durch uns.
                      3. Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg) selbst zu bestimmen. Auf Wunsch des Käufers wird die Lieferung von uns gegen die üblichen Transportrisiken versichert; die Kosten dafür trägt der Käufer.
                      4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) über. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht ferner auf den Käufer über, sobald er sich im Annahmeverzug befindet oder in sonstiger Weise seine Mitwirkungspflichten verletzt.
                      5. Wird der Versand der Ware auf Wunsch oder aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, verzögert, so geht die Gefahr auf den Käufer im Zeitpunkt der Anzeige der Versandbereitschaft über.
                      6. Bei Annahmeverzug oder wenn der Versand der Ware auf Wunsch des Käufers um mehr als zwei Wochen
                        (i) nach dem vereinbarten Liefertermin verzögert wird, oder
                        (ii) wenn kein genauer Liefertermin vereinbart war, nach der Anzeige der Versandbereitschaft verzögert wird, oder
                        (iii) bei sonstiger schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten seitens des Käufers, sind wir berechtigt, dem Käufer pauschal für jede angefangene Kalenderwoche ein ortsübliches Lagergeld i.S.v. § 354 HGB in Höhe von 0,5 % des Nettopreises der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5 % zu berechnen. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
                      7. Wir sind zu Teillieferungen bzw. Teilleistungen und der Stellung entsprechender Teilrechnungen nur dann berechtigt, wenn diese für den Käufer nach dem Vertragszweck von Interesse sind und dem Käufer dadurch kein erheblicher Mehraufwand entsteht.
                         

                        § 6 Preise, Zahlungsbedingungen

                          1. Preislisten und sonstige allgemeine Preisangaben sind freibleibend. Vorbehaltlich etwaiger Preisänderungen gemäß Abs. 3 gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preise, es sei denn, es liegt von uns schriftlich ein anderes festes Preisangebot vor oder es ist etwas anderes ausdrücklich vereinbart. Die angegebenen Preise gelten nur für den jeweiligen Einzelauftrag. Bestätigte Festpreise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Menge.
                          2. Dem Käufer werden bei der Bestellung von SodaTASTE®-CO2-Zylindern die Neupreise für befüllte CO2-Zylinder in Rechnung gestellt, es sei denn, der Käufer gibt uns nach Maßgabe von § 7 entleerte CO2-Zylinder zurück; bei Rückgabe von entleerten CO2-Zylindern entsprechend den Bedingungen von § 7 wird dem Käufer nachträglich also nur ein Refillpreis berechnet. Die Abrechnung der Refillpreise erfolgt im Gutschriftsverfahren.
                          3. Unsere Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer und ausschließlich der Kosten für Verpackung, Verladung, Transport und Versicherung, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.
                          4. Sofern zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen und keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisanpassungen wegen maßgeblicher Änderungen der Lohn-, Energie-, Material- und Vertriebskosten vorbehalten.
                          5. Alle Zahlungen des Käufers haben auf die in unseren Rechnungen genannten Konten zu erfolgen. Zahlungen des Käufers sind vorbehaltlich anderer Vereinbarungen zwischen uns und dem Käufer 30 Kalendertage ab Rechnungsstellung und ohne jeden Abzug fällig, es sei denn, es ist ausdrücklich ein anderer Fälligkeitstermin mit dem Käufer vereinbart. Bei Zahlungen innerhalb von 14 Kalendertagen – unter der Voraussetzung des Geldeingangs innerhalb dieser Frist – gewähren wir 2% Skonto, wenn dies vorher explizit vereinbart wurde. Vorstehender Skonto darf nur unter der Voraussetzung in Anspruch genommen werden, dass sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus früheren Rechnungen restlos erfüllt sind. Rechnungsbeträge unter 500,00 Euro sind sofort rein netto ohne jeden Abzug zahlbar.
                          6. Nach Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behalten wir uns vor.
                          7. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Einzelvertrags Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Käufer aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird, insbesondere wenn eine von uns abgeschlossene Warenkreditversicherung ausgeschöpft ist (insofern erfolgen Auslieferungen von Waren also nur innerhalb des bestehenden Kreditlimits.
                             

                            § 7 Rückgabe von CO2-Zylindern und Preisberechnung

                              1. Der Käufer ist berechtigt, entleerte CO2-Zylinder von SodaTASTE® (Neuzylinder oder Tauschzylinder) an uns, insbesondere zum Zwecke der Wiederbefüllung (sog. Refill), nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zurückzugeben.
                              2. Sofern nicht anders vereinbart, erteilen wir nach der Rückgabe von SodaTASTE®-CO2-Zylindern und/oder weiteren Standardzylindern (also solchen, die in ihrer Bauart technisch den SodaTASTE®-Zylindern entsprechen), nicht aber für SodaStream Quick Connect (CQC) Zylinder, dem Käufer eine Gutschrift für die innerhalb eines (1) jeden Kalendermonats (vom jeweils 1. bis zum Monatsletzten) tatsächlich zurückgegebenen tauschfähigen CO2-Zylinder gemäß unserer Preisliste, d.h. in Höhe der Differenz zwischen dem Verkaufspreis Neuzylinder Classic/Aroma und den Refillpreisen für Zylinder Classic/Aroma. Tauschfähig sind nur solche CO2-Zylinder, die keine äußerlich sichtbaren Schäden am Zylindergehäuse (keine Dellen, Beulen, sonstige Beschädigungen) oder am Ventil aufweisen. Die Gutschriftenerteilung erfolgt jeweils nachträglich innerhalb von 30 Kalendertagen nach Ablauf des jeweiligen Kalendermonats.
                              3. Die Rückgabemenge für CO2-Zylinder und damit die Gutschriftenerteilung ist begrenzt auf die bisherige Bestellmenge abzüglich der bisher zurückgegebenen CO2-Zylinder, d.h. auf die Menge der vom Käufer bestellten Zylindern, die sich noch im Umlauf befinden.
                              4. Im Falle der (Folge-)Bestellung von (wieder)befüllten CO2-Zylindern durch den Käufer sind wir und ist der Käufer jeweils zur Verrechnung der Beträge gemäß den erteilten Gutschriften berechtigt.
                              5. Für nicht zurückgegebene CO2-Zylinder nach Ende der Vertragslaufzeit berechnen wir nachträglich einen Kaufpreis für die nicht vom Käufer zurückgeführten CO2-Zylinder entsprechend der Berechnungsmethode in Absatz 2.
                              6. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Rückgabe von entleerten CO2-Zylindern auf eigene Kosten und Gefahr des Käufers. Eine Abweichende Vereinbarung kann aber insbesondere vorsehen, dass der Käufer mit der Auslieferung bei uns bestellter Ware entleerte CO2-Zylinder an den Frachtführer, Spediteur oder die sonstige Transportperson zum Zwecke der Rückführung an uns übergibt (z.B. auch gemeinsam mit unseren Mehrwegverpackungen bzw. Mehrwegverpackungen gleicher Art und Güte i.S.v. § 5 Abs. 2).
                                 

                                § 8 Gewährleistungsrechte, Mängelansprüche

                                  1. Für die Gewährleistungsrechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung oder mangelhaften Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Gewährleistungsrechte in diesem Sinne meint die aus § 437 BGB sich ergebenden Ansprüche/Rechte (Nacherfüllung, Minderung/Rücktritt, Aufwendungsersatz und Schadensersatz).
                                  2. Ansprüche des Käufers auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB). In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften zum Rücktritt, Aufwendungs- und Schadensersatz bei Endlieferung der neu hergestellten Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 445a Abs. 2, 445b bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB), sofern nicht, z.B. im Rahmen einer Qualitätssicherungsvereinbarung, ein gleichwertiger Ausgleich vereinbart wurde. Unberührt bleiben die Rechte aus einer etwaig von uns zusätzlich abgegebenen Garantie.
                                  3. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers (bei Drittherstellern) oder von sonstigen Dritten übernehmen wir keine Haftung.
                                  4. Wir haften nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Käufers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Ablieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich in Textform Anzeige zu machen. Eine nicht der Textform genügende Mängelrüge ist unwirksam und nicht zur Fristwahrung geeignet. In jedem Fall sind offensichtliche (d.h. offen zu Tage tretende) Mängel innerhalb von 3 Werktagen (wobei Samstag ein Werktag ist) ab Ablieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung in Textform anzuzeigen, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Beim Versendungskauf liegt eine Ablieferung im vorstehenden Sinne spätestens vor, wenn die Ware vom Spediteur oder Frachtführer an den Käufer oder den vom Käufer uns gegenüber als empfangsberechtigt angegebenen Dritten ausgeliefert wird.
                                    Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Kosten für die Prüfung und Untersuchung der Ware gelten als Kosten der Abnahme der Sache i.S.v. § 448 Abs. 1 BGB und sind daher vom Käufer zu tragen.
                                  5. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Käufer unzumutbar, kann er sie ablehnen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
                                  6. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. § 13 zum Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts im Übrigen bleibt unberührt.
                                  7. Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Käufer oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche ebenso wenig wie bei Bedienungsfehlern des Käufers oder des Dritten.
                                  8. Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache auf unser Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Käufer jedoch nicht. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen AVB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Käufer wusste oder fahrlässig nicht wusste, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
                                  9. Der Anspruch auf Ersatz von Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten im Rahmen der Nacherfüllung einschließlich eventueller Aus- und Einbaukosten ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
                                  10. Wenn eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis/die Vergütung mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
                                  11. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 10 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
                                  12. Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns gemäß § 445a Abs. 2 BGB bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Käufers gegen uns gelten ferner Abs. 8 und Abs. 9 entsprechend.
                                     

                                    § 9 Rechtsmängel, Schutzrechtsverletzungen

                                        1. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Käufer berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Kunden innerhalb der in § 11 bestimmten Fristen wie folgt:
                                          • a) Wir werden nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies uns nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Käufer die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
                                          • b) Unsere Pflicht zur Leistung von Schadenersatz richtet sich nach § 10.
                                          • c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen für uns nur, soweit der Käufer uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich benachrichtigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Käufer die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
                                        2. Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
                                        3. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des § 8 entsprechend.
                                             

                                            § 10 Haftung; Rücktritts- und Kündigungsrecht bei nicht mangelbezogenen Pflichtverletzungen

                                              1. Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzögerung der Leistung, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 10 eingeschränkt.
                                              2. Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit.
                                              3. Der Schadensersatzanspruch des Käufers bei Unmöglichkeit der Lieferung beschränkt sich auf 10 % des Wertes des Teils der Lieferung, der unmöglich geworden ist. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verzögerung der Leistung und/oder Verzugs ist ausgeschlossen, soweit die Grenzen des § 4 Abs. 5 überschritten sind.
                                              4. Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 10 gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen (nachfolgend zusammen „Erfüllungsgehilfen“) von uns.
                                              5. Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
                                              6. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen dieses § 10 gemäß Abs. 1 - 5 gelten nicht für die Haftung von uns und unseren Erfüllungsgehilfen
                                                • a) wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen,
                                                • b) wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
                                                • c) nach dem Produkthaftungsgesetz,
                                                • d) für garantierte Beschaffenheitsmerkmale bzw. sofern und soweit wir ein zusätzliches Garantieversprechen abgegeben haben (insofern ergeben sich die Einzelheiten der Haftung aus den Garantiebedingungen),
                                                • e) wegen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten.

                                                  Bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist unsere Haftung jedoch auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Verkehrsvertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf, insbesondere die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung der Ware und deren Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die ihre Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen.
                                                  Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der Ware sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Ware typischerweise zu erwarten sind. Die Regelungen des vorstehenden Satzes 2 und 4 gelten nicht im Fall vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von uns und unseren Erfüllungsgehilfen.
                                              7. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben oder ein Fall des § 4 Abs. 6 vorliegt.
                                                   

                                                  § 11 Verjährung

                                                    1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit wir dem Kunden ein Garantieversprechen geben, ergeben sich die Einzelheiten aus den Garantiebedingungen, insbesondere hinsichtlich des Umfangs, der Garantie- und Verjährungsfrist.
                                                    2. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen, aus der Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten und nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Ansprüche nach § 445b BGB verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
                                                       

                                                      § 12 Eigentumsvorbehalt; Verbleibendes Eigentum an Zylindern

                                                        1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kauf-/Liefervertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) mit dem Käufer verbleibt die Ware in unserem Eigentum. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
                                                        2. Der Käufer muss die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren („Vorbehaltsware“) pfleglich behandeln.
                                                        3. Die Vorbehaltsware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die Vorbehaltsware erfolgen.
                                                        4. Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß unten b. befugt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
                                                            • a) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte sowie diejenigen Forderungen des Käufers bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt der Käufer schon jetzt insgesamt zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 3 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
                                                            • b) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß Abs. 1 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der Vorbehaltsware zu widerrufen.
                                                            • c) Wenn der Käufer dies verlangt, sind wir verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert unserer offenen Forderungen gegen den Käufer um mehr als 10% übersteigt. Wir dürfen dabei jedoch die freizugebenden Sicherheiten auswählen.
                                                            1. Die Zylinder als solche (Tausch- und Neuzylinder) bleiben in unserem Eigentum; sie werden dem Käufer nur zur bestimmungsgemäßen Verwendung überlassen. Der Kunde erwirbt auch bei vollständiger Kaufpreiszahlung kein Eigentum daran. Die Obliegenheit des Käufers, Zylinder gegen Gutschriftenerteilung zurückzugeben, bleibt hiervon unberührt. Nicht zurückgegebene Zylinder werden nach Maßgabe § 7 in Rechnung gestellt.
                                                               

                                                              § 13 Aufrechnung, Zurückbehaltung, Entgegennahme

                                                                1. Soweit in diesen AVB nicht ein anderes geregelt ist, ist die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Vertragsverhältnis ergeben, unter dem die betreffende Lieferung/Leistung erfolgt ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden nach § 8 Abs. 6 unberührt. Die Verrechnungsbefugnis des Käufers nach § 7 Abs. 4 wegen der Rückgabe entleerter CO2-Zylinder bleibt unberührt.
                                                                2. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Entgegennahme der Ware wegen unerheblicher Mängel zu verweigern unbeschadet seiner Rechte und Obliegenheiten nach § 8 Abs. 4.
                                                                3. Solange unsere fälligen Forderungen nicht beglichen sind, sind wir zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet. In einem solchen Falle hat nach einer Fristsetzung von uns gegenüber dem Kunden während des Ruhens unserer Lieferpflicht eine Inverzugsetzung durch den Käufer keine rechtsverbindliche Wirkung. Weitere Rechts- und Schadensersatzansprüche behalten wir uns vor.
                                                                   

                                                                  § 14 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

                                                                    1. Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland (unter Ausschluss des UN-Kaufrechts).
                                                                    2. Erfüllungsort für alle sich aus diesem Geschäft ergebenden Rechte und Verbindlichkeiten ist Tambach-Dietharz.
                                                                    3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Käufer ist Meiningen.
                                                                    4. Sollte eine Bestimmung dieser AVB ganz oder teilweise nichtig sein oder werden oder sollte eine Regelungslücke in diesen AVB ersichtlich werden, so lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der nichtigen Bestimmung oder um die Regelungslücke zu schließen, tritt diejenige wirksame und praktikable Regel (einschließlich, sofern zutreffend, ein Verzicht auf einen Anspruch durch eine Vertragspartei), die in wirtschaftlichen Zielrichtung der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung am nächsten kommt. Wenn die Nichtigkeit einer Bestimmung die Folge eines in dieser Bestimmung festgelegten Maßes an Leistung oder Zeit (Zeitraum oder Frist) ist, gilt eine solche Bestimmung, die dem ursprünglichen Maß am nächsten kommt. § 139 BGB gilt nicht.
                                                                       
                                                                      Tambach-Dietharz, gültig ab 01. Juni 2023


                                                                      Laden Sie hier die AVBs als PDF herunter.